
Von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, spricht man, wenn ein Täter zwei Taten hintereinander begeht, für die nachträglich in zwei Verhandlungen ein Urteil gefällt wird (§ 55 StGB). In der zweiten Verhandlung muss das Gericht, dann aus der im ersten Urteil verhängten Strafe und der von ihm gefundenen Strafe für die zweite Tat eine Ge...
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